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§ 13 ArchG
Architektengesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT II – Architektenkammer Baden-Württemberg

Titel: Architektengesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG,BW
Gliederungs-Nr.: 2130
Normtyp: Gesetz

§ 13 ArchG – Versorgungswerk

(1) Die Kammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder und deren Familienangehörige ein Versorgungswerk errichten und ihre Mitglieder verpflichten, Mitglied des Versorgungswerks zu werden. Mitglieder, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung haben, sind von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk ausgenommen. Mitglieder, die der Versicherungspflicht nach dem Angestelltenversicherungsgesetz als Angestellte unterliegen, sind auf Antrag von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk zu befreien.

(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. a)

    versicherungspflichtige Mitglieder,

  2. b)

    Höhe und Art der Versorgungsleistungen,

  3. c)

    Höhe der Beiträge,

  4. d)

    Beginn und Ende der Teilnahme,

  5. e)

    Befreiung von der Teilnahme,

  6. f)

    freiwillige Teilnahme,

  7. g)

    Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben besonderer Organe für das Versorgungswerk.

Die Satzung kann bestimmen, dass die besonderen Organe des Versorgungswerks die Aufgaben von Organen der Kammer übernehmen, soweit das Versorgungswerk berührt ist.

(3) Die Satzung wird nach den Vorschriften des § 15 erlassen und geändert. Die Satzung und die Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums und des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen.

(4) Das Versorgungswerk kann im Rechtsverkehr unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

(5) Das Vermögen des Versorgungswerks ist vom Vermögen der Kammer unabhängig. Für Verbindlichkeiten des Versorgungswerks haftet nur dessen Vermögen. Es haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kammer. Die Kammer kann die Mitglieder anderer Architektenkammern in das Versorgungswerk aufnehmen, sie kann das Versorgungswerk einer Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung im Bundesgebiet anschließen oder zusammen mit einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen.