Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 ArchG
Architektengesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT II – Architektenkammer Baden-Württemberg

Titel: Architektengesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG,BW
Gliederungs-Nr.: 2130
Normtyp: Gesetz

§ 10 ArchG – Errichtung der Kammer

(1) Für die Architekten und Stadtplaner wird als öffentliche Berufsvertretung eine Architektenkammer errichtet. Sie führt die Bezeichnung »Architektenkammer Baden-Württemberg« und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kammer kann durch Satzung Untergliederungen bilden.