Architektengesetz (ArchG)
Teil 3 – Berufsgerichtsbarkeit
§ 34 ArchG – Besetzung der Berufsgerichte
(1) Das Berufsgericht entscheidet in der Besetzung mit
- 1.
einer auf Lebenszeit ernannten Richterin oder einem auf Lebenszeit ernannten Richter der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit als vorsitzendes Mitglied und
- 2.
zwei Pflichtmitgliedern der Architektenkammer als ehrenamtliche beisitzende Mitglieder.
(2) Das Landesberufsgericht entscheidet in der Besetzung mit
- 1.
zwei auf Lebenszeit ernannten Richterinnen oder Richtern des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und
- 2.
drei Pflichtmitgliedern der Architektenkammer als ehrenamtliche beisitzende Mitglieder.
Den Vorsitz führt ein Mitglied nach Satz 1 Nr. 1.
(3) Die ehrenamtlichen beisitzenden Mitglieder dürfen weder einem Organ der Architektenkammer angehören noch Bedienstete der Architektenkammer oder der Aufsichtsbehörde sein. Ein ehrenamtliches beisitzendes Mitglied soll der Fachrichtung (§ 1 Abs. 1 bis 4) der oder des Beschuldigten angehören.