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§ 34 ArchG
Architektengesetz (ArchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Architektengesetz (ArchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 34 ArchG – Besetzung der Berufsgerichte

(1) Das Berufsgericht entscheidet in der Besetzung mit

  1. 1.

    einer auf Lebenszeit ernannten Richterin oder einem auf Lebenszeit ernannten Richter der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit als vorsitzendes Mitglied und

  2. 2.

    zwei Pflichtmitgliedern der Architektenkammer als ehrenamtliche beisitzende Mitglieder.

(2) Das Landesberufsgericht entscheidet in der Besetzung mit

  1. 1.

    zwei auf Lebenszeit ernannten Richterinnen oder Richtern des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und

  2. 2.

    drei Pflichtmitgliedern der Architektenkammer als ehrenamtliche beisitzende Mitglieder.

Den Vorsitz führt ein Mitglied nach Satz 1 Nr. 1.

(3) Die ehrenamtlichen beisitzenden Mitglieder dürfen weder einem Organ der Architektenkammer angehören noch Bedienstete der Architektenkammer oder der Aufsichtsbehörde sein. Ein ehrenamtliches beisitzendes Mitglied soll der Fachrichtung (§ 1 Abs. 1 bis 4) der oder des Beschuldigten angehören.