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§ 33 ArchG - Berufsgerichte

Bibliographie

Titel
Architektengesetz (ArchG) 
Amtliche Abkürzung
ArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
70-10

(1) Berufsgerichte sind

  1. 1.
    das Berufsgericht für Architektenberufe (§ 1 Abs. 1 bis 4), das dem Verwaltungsgericht Mainz angegliedert ist (Berufsgericht),
  2. 2.
    das Landesberufsgericht für Architektenberufe (§ 1 Abs. 1 bis 4), das dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz angegliedert ist (Landesberufsgericht).

(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle der Berufsgerichte werden von der Geschäftsstelle der Gerichte wahrgenommen, denen die Berufsgerichte angegliedert sind. Die Kassengeschäfte obliegen der Landesjustizkasse Mainz.