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§ 29 ArchG
Architektengesetz (ArchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Architektenkammer

Titel: Architektengesetz (ArchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 29 ArchG – Kosten und Beiträge

(1) Die Architektenkammer ist befugt, für Amtshandlungen, für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und für sonstige Leistungen, die keine Amtshandlungen sind, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der Kostenordnungen zu erheben.

(2) Die Architektenkammer erhebt zur Deckung ihrer Ausgaben von den Mitgliedern Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung. Die Beiträge der selbstständig tätigen Mitglieder können nach der Höhe des Umsatzes oder des Einkommens aus ihrer gesamten selbstständigen Berufstätigkeit in der betreffenden Fachrichtung (§ 1 Abs. 1 bis 4) gestaffelt werden.

(3) Die Beiträge für das neue Haushaltsjahr sind gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen. Der Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Beiträge können nur gleichzeitig in Kraft treten.

(4) Rückständige Kosten können nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101, BS 2010-2) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben werden. Vollstreckungsbehörde ist die Verwaltung der Gemeinde, in der

  1. 1.

    die Schuldnerin oder der Schuldner

    1. a)

      ihre oder seine Niederlassung hat oder

    2. b)

      mangels einer Niederlassung in Rheinland-Pfalz ihren oder seinen Wohnsitz hat oder

  2. 2.

    die Architektenkammer ihren Sitz hat, sofern die Schuldnerin oder der Schuldner weder Niederlassung noch Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hat.

Die Beitreibung erfolgt auf Ersuchen der Architektenkammer auf Grund eines von dieser anzufertigenden Auszugs aus dem Verzeichnis der Rückstände. Die Gemeinde erhält außer den Vollstreckungskosten eine Hebegebühr von 4 v.H. des beizutreibenden Betrags.