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§ 22 ArchG
Architektengesetz (ArchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Architektenkammer

Titel: Architektengesetz (ArchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 22 ArchG – Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. 1.

    der Präsidentin oder dem Präsidenten der Architektenkammer,

  2. 2.

    zwei die Präsidentin oder den Präsidenten vertretenden Mitgliedern und

  3. 3.

    mindestens vier weiteren Mitgliedern.

Die Präsidentin oder der Präsident sowie die die Präsidentin oder den Präsidenten vertretenden Mitglieder müssen Pflichtmitglieder sein.