§ 22 ArchG
Architektengesetz (ArchG)
Architektengesetz (ArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 2 – Architektenkammer
§ 22 ArchG – Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- 1.
der Präsidentin oder dem Präsidenten der Architektenkammer,
- 2.
zwei die Präsidentin oder den Präsidenten vertretenden Mitgliedern und
- 3.
mindestens vier weiteren Mitgliedern.
Die Präsidentin oder der Präsident sowie die die Präsidentin oder den Präsidenten vertretenden Mitglieder müssen Pflichtmitglieder sein.