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§ 21 ArchG
Architektengesetz (ArchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Architektenkammer

Titel: Architektengesetz (ArchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 21 ArchG – Beschlussfähigkeit der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Vertreterversammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung wegen derselben Angelegenheit zum zweiten Male zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Ladung zu dieser Sitzung ist auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Die Beschlüsse werden unbeschadet des Absatzes 3 mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(3) Beschlüsse über die Hauptsatzung, die Berufsordnung, die Beitragsordnung, die Geschäftsordnung sowie über die vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Vorstands bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens aber der Hälfte der Mitglieder der Vertreterversammlung. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Beschlüsse in dieser Sitzung einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bedürfen.

(4) Die Vertreterversammlung kann aus wichtigem Grund auch ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. Dies gilt auch für sämtliche Beschlussfassungen. Die Nichtöffentlichkeit, sichere Authentifizierung der Mitglieder, Beschlussfähigkeit und die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Stimmabgabe durch alle geladenen Mitglieder sind sicherzustellen. Das Nähere ist durch die Hauptsatzung zu bestimmen.