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§ 20 ArchG
Architektengesetz (ArchG) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Architektenkammer

Titel: Architektengesetz (ArchG) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

§ 20 ArchG – Sonstige Aufgaben der Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung ist zuständig für

  1. 1.

    die Wahl des Vorstands,

  2. 2.

    die vorzeitige Abberufung des Vorstands,

  3. 3.

    die Feststellung des Haushaltsplans (§ 28 Abs. 2 und 3),

  4. 4.

    die Festsetzung der Beiträge (§ 29 Abs. 3),

  5. 5.

    die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (§ 28 Abs. 4 Satz 2),

  6. 6.

    die Entlastung des Vorstands auf Grund der Haushaltsrechnung und des Ergebnisses der Rechnungsprüfung (§ 28 Abs. 4),

  7. 7.

    die Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder der Organe der Architektenkammer (§ 17 Abs. 4 Satz 2 und § 25 Abs. 5) sowie die Festsetzung der Entschädigung der Mitglieder der Fachausschüsse (§ 19a Abs. 3 Satz 3).