§ 20 ArchG
Architektengesetz (ArchG)
Architektengesetz (ArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 2 – Architektenkammer
§ 20 ArchG – Sonstige Aufgaben der Vertreterversammlung
Die Vertreterversammlung ist zuständig für
- 1.
die Wahl des Vorstands,
- 2.
die vorzeitige Abberufung des Vorstands,
- 3.
die Feststellung des Haushaltsplans (§ 28 Abs. 2 und 3),
- 4.
die Festsetzung der Beiträge (§ 29 Abs. 3),
- 5.
die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (§ 28 Abs. 4 Satz 2),
- 6.
die Entlastung des Vorstands auf Grund der Haushaltsrechnung und des Ergebnisses der Rechnungsprüfung (§ 28 Abs. 4),
- 7.
die Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder der Organe der Architektenkammer (§ 17 Abs. 4 Satz 2 und § 25 Abs. 5) sowie die Festsetzung der Entschädigung der Mitglieder der Fachausschüsse (§ 19a Abs. 3 Satz 3).