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Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ArchG
Gliederungs-Nr.: 70-10
Normtyp: Gesetz

Architektengesetz Rheinland-Pfalz (ArchG)

Vom 4. April 1989 (GVBl. S. 71)

Außer Kraft am 23. Dezember 2005 durch § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)  (1)

Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
Berufsaufgaben und Berufsbezeichnungen 
  
Berufsaufgaben1
Berufspflichten2
Berufsbezeichnungen3
Berufsbezeichnung in der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung3a
  
Zweiter Abschnitt 
Eintragung in die Architektenliste 
  
Erster Unterabschnitt 
Eintragung natürlicher Personen 
  
Architektenliste4
Voraussetzungen für die Eintragung5
Versagung der Eintragung6
Löschung der Eintragung7
Auswärtige Architekten8
  
Zweiter Unterabschnitt 
Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
  
Architektenliste8a
Voraussetzungen für die Eintragung8b
Versagung der Eintragung8c
Löschung der Eintragung8d
Auswärtige Gesellschaften8e
  
Dritter Unterabschnitt 
Bescheinigungen und Auskünfte 
  
Bescheinigungen9
Auskünfte10
  
Dritter Abschnitt 
Architektenkammer 
  
Rechtsstellung11
Mitgliedschaft12
Aufgaben13
Organe14
Mitglieder der Organe15
Vertreterversammlung16
Rechtsetzung durch die Vertreterversammlung17
Sonstige Aufgaben der Vertreterversammlung18
Beschlussfähigkeit der Vertreterversammlung19
Vorstand20
Aufgaben des Vorstands21
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen22
Gebühren und Beiträge23
Aufsicht24
Genehmigungspflicht25
  
Vierter Abschnitt 
Eintragungsausschuss 
  
Einrichtung26
Zusammensetzung27
Bestellung28
Besetzung29
Verfahren30
Ermächtigung31
  
Fünfter Abschnitt 
Berufsgerichtsbarkeit 
  
Berufsgerichtliche Maßnahmen32
Berufsgerichte33
Besetzung der Berufsgerichte34
Mitglieder der Berufsgerichte35
Einleitung des Verfahrens36
Anzuwendende Bestimmungen des Heilberufsgesetzes37
  
Sechster Abschnitt 
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen 
  
Ordnungswidrigkeiten38
Übergangsbestimmung für Stadtplaner und Landschaftsarchitekten39
Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz40
In-Kraft-Treten41
(1) Red. Anm.:
Zur weiteren Anwendung s. § 40 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505)