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§ 10 ArbZVO
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbZVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbZVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArbZVO
Gliederungs-Nr.: 2030.69
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 ArbZVO – Zuständigkeiten

(1) Die oberste Dienstbehörde regelt die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches, soweit sie von dieser Verordnung erfasst werden, unter Beachtung der Vorgaben dieser Verordnung unmittelbar und verbindlich. Sie kann diese Befugnis auf die ihr nachgeordneten Dienstvorgesetzten übertragen. Eine Regelung im Wege des Abschlusses einer Dienstvereinbarung ist möglich.

(2) Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte im Sinne des Kommunal Verfassungsgesetzes entscheiden in eigener Verantwortung über die Arbeitstage und die Verteilung der Arbeitszeit. Sie stellen für sich selbst eigenverantwortlich die Einhaltung der Regelungen dieser Verordnung insbesondere der Ruhepausen und der Ruhezeiten sicher.