§ 6 ArbPlSchGAbschn3V
Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Erstattungsverfahren für Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes und außerhalb des öffentlichen Dienstes sowie für Wehrpflichtige
§ 6 ArbPlSchGAbschn3V – In-Kraft-Treten
1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1979 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 29. April 1961 (BGBl. I S. 509) außer Kraft.