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§ 6 ArbPlSchGAbschn3V
Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Erstattungsverfahren für Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes und außerhalb des öffentlichen Dienstes sowie für Wehrpflichtige

Titel: Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbPlSchGAbschn3V
Gliederungs-Nr.: 53-2-3
Normtyp: Erlass

§ 6 ArbPlSchGAbschn3V – In-Kraft-Treten

1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1979 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 29. April 1961 (BGBl. I S. 509) außer Kraft.