Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 ArbPlSchGAbschn3V
Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Erstattungsverfahren für Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes und außerhalb des öffentlichen Dienstes sowie für Wehrpflichtige

Titel: Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbPlSchGAbschn3V
Gliederungs-Nr.: 53-2-3
Normtyp: Erlass

§ 3 ArbPlSchGAbschn3V – Erstattungsverfahren für Arbeitgeber

(1) Der vom Arbeitgeber einzureichende Antrag muss Angaben enthalten über

  1. 1.
    Vor- und Zuname sowie Geburtstag des Arbeitnehmers und dessen Wohnort vor Beginn des Wehrdienstes,
  2. 2.
    die Dauer und die Art des Wehrdienstes,
  3. 3.
    die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung und die Bestimmungen, nach denen die Beiträge an diese zu entrichten sind, insbesondere den Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung, die Satzung, den Arbeitsvertrag, den Versicherungsvertrag,
  4. 4.
    die Höhe des Beitrags, der auf die Wehrdienstzeit entfällt,
  5. 5.
    die Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  6. 6.
    die Stelle, an die der zu erstattende Betrag gezahlt werden soll unter Angabe insbesondere von Kontonummer und Kassenzeichen.

(2) 1Die Angaben zu Absatz 1 Nr. 2 bis 5 sind zu belegen. 2Liegen schriftliche Unterlagen nicht vor, so hat der Arbeitgeber die Richtigkeit der Angaben auf geeignete andere Weise nachzuweisen. 3Für die Vorlage von Unterlagen können die mit der Erstattung beauftragten Stellen Erleichterung gewähren.