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§ 18 APOGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Landesrecht Sachsen
Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: APOGV
Referenz: 305-4
Abschnitt: Dritter Teil – Gerichtsvollzieherprüfung
 

§ 18 APOGV – Prüfungsnoten  (1)

Die einzelnen Leistungen in der Gerichtsvollzieherprüfung sind nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

Sehr guteine besonders hervorragende Leistung= Note 1
Guteine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung= Note 2
Befriedigendeine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen in jeder Hinsicht entspricht= Note 3
Ausreichendeine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht= Note 4
Mangelhafteine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung= Note 5
Ungenügendeine völlig unbrauchbare Leistung= Note 6
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).