§ 18 APOGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Landesrecht Sachsen
§ 18 APOGV – Prüfungsnoten (1)
Die einzelnen Leistungen in der Gerichtsvollzieherprüfung sind nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
Sehr gut | eine besonders hervorragende Leistung | = Note 1 |
Gut | eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung | = Note 2 |
Befriedigend | eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen in jeder Hinsicht entspricht | = Note 3 |
Ausreichend | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht | = Note 4 |
Mangelhaft | eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung | = Note 5 |
Ungenügend | eine völlig unbrauchbare Leistung | = Note 6 |
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).