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§ 17 APOGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Landesrecht Sachsen
Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: APOGV
Referenz: 305-4
Abschnitt: Dritter Teil – Gerichtsvollzieherprüfung
 

§ 17 APOGV – Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung (1)

(1) Ist zu erwarten, dass der Bewerber das Ziel der praktischen Ausbildung II erreichen wird, so stellt ihn der Präsident des Oberlandesgerichts zum schriftlichen Teil der Prüfung vor. Über die Zulassung entscheidet das Landesjustizprüfungsamt beim Sächsischen Staatsministerium der Justiz.

(2) Die schriftliche Prüfung kann schon im letzten Monat der Ausbildung stattfinden. Wer die Ausbildung noch nicht vollständig abgeleistet hat oder sich noch nicht im letzten Monat der Ausbildung befindet, kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden, wenn er die Ausbildung bis zum Tag seiner mündlichen Prüfung beenden wird.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, solange gegen den Bewerber eine Freiheitsentziehung vollzogen wird.

(4) Die Zulassung kann zurückgezogen werden, wenn

  1. 1.
    der Prüfungsteilnehmer sie durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
  2. 2.
    sich nachträglich ein Umstand herausstellt, der die Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätte.

(5) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn sich zeigt, dass der Prüfungsteilnehmer dauernd prüfungsunfähig ist.

(6) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber schriftlich bekannt zu geben.

(7) Die Zulassung wird nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt mitgeteilt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).