§ 9 APOGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 1 – Befähigung und Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst
§ 9 APOGV – Ausbildungszeugnisse in der praktischen Ausbildung
Der Ausbildungsleiter erstellt zum Ende der einzelnen Ausbildungsabschnitte zusammenfassende Zeugnisse, in denen Anlagen, Kenntnisse und Leistungen der Gerichtsvollzieherbewerber gewürdigt werden. Das Zeugnis schließt mit einer Note nach § 18.