Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 APOGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Befähigung und Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: APOGV
Gliederungs-Nr.: 305-4/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 APOGV – Inhalt der praktischen Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung vermittelt die fachlichen Kenntnisse, Methoden und praktischen Fähigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Gerichtsvollziehers benötigt werden. Die Fähigkeit zur selbstständigen Wissenserweiterung, zum Erkennen und Lösen neuer Probleme soll geweckt und gefördert werden. Die Gerichtsvollzieherbewerber sind besonders auf die wirtschaftliche und soziale Bedeutung ihrer Tätigkeit hinzuweisen.

(2) Das Ziel der praktischen Ausbildung bestimmt Art und Umfang der Arbeiten, die den Gerichtsvollzieherbewerbern zu übertragen sind. Sie sind mit den wesentlichen Arbeiten ihres späteren Tätigkeitsbereichs vertraut zu machen und zu deren selbstständiger Erledigung anzuleiten. Zur Vertretung und zur Aushilfe dürfen die Gerichtsvollzieherbewerber ausnahmsweise herangezogen werden. Hierüber ist dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten.