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§ 6 APOGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Befähigung und Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: APOGV
Gliederungs-Nr.: 305-4/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 APOGV – Ausbildende in der praktischen Ausbildung

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt bei jedem Ausbildungsgericht einen Ausbildungsleiter.

(2) Der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die Ausbildung der Gerichtsvollzieherbewerber. Er hat sich laufend vom Stand der Ausbildung jedes Gerichtsvollzieherbewerbers zu überzeugen und eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen.

(3) Der Vorstand des Ausbildungsgerichts bestimmt im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter die Beschäftigten, denen Gerichtsvollzieherbewerber zur Ausbildung zugewiesen werden. Diese sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Gerichtsvollzieherbewerber in ihrem Bereich verantwortlich. Es sollen ihnen nicht mehr Gerichtsvollzieherbewerber zugeordnet werden, als sie zuverlässig ausbilden können.

(4) Mit der Ausbildung soll nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.