Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3a APOGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Befähigung und Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: APOGV
Gliederungs-Nr.: 305-4/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3a APOGV – Zulassung weiterer Bewerber

(1) Sind in einem Einstellungsjahrgang mehr Gerichtsvollzieher auszubilden, als Bewerber vorhanden sind, die die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 erfüllen, kann zur vorbereitenden Ausbildung zugelassen werden, wer die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 erfüllt,

  1. 1.

    in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Freistaat Sachsen steht und

    1. a)

      ein Amt der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 ausübt, ohne eine entsprechende Laufbahnausbildung absolviert zu haben, oder

    2. b)

      die Laufbahnausbildung mit einem anderen fachlichen Schwerpunkt, in einer anderen Fachrichtung der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder, sofern nicht die Voraussetzungen nach § 1 Nummer 2 vorliegen, für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 erfolgreich absolviert hat,

  2. 2.

    ohne in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Freistaat Sachsen zu stehen, die Voraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe b erfüllt oder

  3. 3.

    die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erfüllt,

    1. a)

      in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Freistaat Sachsen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz steht oder

    2. b)

      eine Ausbildung zum Justizfachangestellten, zum Rechtsanwalts- oder Notarfachangestellten, eine kaufmännische oder eine andere, für die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers förderliche Berufsausbildung abgeschlossen hat

    und sich in einer entsprechenden Tätigkeit mindestens drei der letzten fünf Jahre vor Beginn der vorbereitenden Ausbildung bewährt hat.

(2) Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.