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§ 3 APOGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Befähigung und Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: APOGV
Gliederungs-Nr.: 305-4/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 APOGV – Zulassung zur Gerichtsvollzieherausbildung

(1) Zur Gerichtsvollzieherausbildung kann zugelassen werden, wer

  1. 1.

    in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Freistaat Sachsen steht,

  2. 2.

    die Prüfung für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst bestanden hat,

  3. 3.

    sich mindestens zwei Jahre in einem Amt der Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst bewährt hat,

  4. 4.

    die für den Gerichtsvollzieherdienst erforderliche persönliche und gesundheitliche Eignung besitzt sowie

  5. 5.

    in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Sind mehr Gerichtsvollzieher auszubilden, als Bewerber vorhanden sind, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, können abweichend von Satz 1 Nummer 1 und 3 auch Bewerber zugelassen werden, die zum Freistaat Sachsen in einem anderen Beamtenverhältnis als dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder nicht in einem Beamtenverhältnis stehen.

(2) Zur Gerichtsvollzieherausbildung ist zuzulassen, wer die vorbereitende Ausbildung gemäß § 4a erfolgreich absolviert hat und die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 erfüllt.

(3) Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts als Einstellungsbehörde.