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§ 16 APOGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Gerichtsvollzieherprüfung

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung APOGV)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: APOGV
Gliederungs-Nr.: 305-4/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 APOGV – Prüfungsausschuss und Prüfer

Im Prüfungsausschuss und als Prüfer wirken nach Maßgabe der Anlage auch Richter, Staatsanwälte und Beamte der Laufbahngruppe 2 sowie Gerichtsvollzieher des Freistaates Sachsen mit.