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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Landesrecht Sachsen
Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: APOGV
Referenz: 305-4

Vom 29. Oktober 1991 (SächsGVBl. S. 395)

Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Erster Teil 
Allgemeines 
  
Geltungsbereich 1
Befähigung zum Gerichtsvollzieher 2
  
Zweiter Teil 
Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst 
  
Ziel der Ausbildung 3
Zulassung zur Ausbildung 4
Bewerbung und Einberufung 5
Ausbildung 6
Ausbildende in der praktischen Ausbildung 7
Vorgesetzte 7a
Inhalt der praktischen Ausbildung 8
Ausbildungszeugnisse in der praktischen Ausbildung 9
Gestaltung der praktischen Ausbildung 10
Begleitende Lehrveranstaltungen während der praktischen Ausbildung 11
Stoffpläne und Arbeitsanleitungen für die praktische Ausbildung 12
Ausscheiden aus der Ausbildung 13
  
Dritter Teil 
Gerichtsvollzieherprüfung 
  
Prüfung 14
Örtliche Prüfungsleiter 15
Prüfungsausschuss und Prüfer 16
Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung 17
Prüfungsnoten 18
Mündliche Prüfung 19
Prüfungszeugnis 20
Festsetzung der Platznummern 21
Ausscheiden aus der Ausbildung 22
Ergänzungsausbildung 23
Verwendung nach der Prüfung 24
Verwaltungsvereinbarung 25
Übergangsregelung 26
In-Kraft-Treten 27
  
Anlagen 
  
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der GerichtsvollzieherbewerberAnlage 1
(1) Red. Anm.:
Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532)