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§ 28 SächsAPO-Justiz-JVD
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Laufbahnprüfung → Abschnitt 3 – Prüfungsverfahren

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAPO-Justiz-JVD
Gliederungs-Nr.: 305-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 SächsAPO-Justiz-JVD – Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer zu den in § 8 Absatz 6 genannten Sachgebieten vier schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. In den schriftlichen Arbeiten können jeweils mehrere Sachgebiete zusammengefasst werden. Die schriftlichen Arbeiten werden vom Prüfungsausschuss ausgewählt. Die Arbeitszeit beträgt in den Sachgebieten nach § 8 Absatz 6 Nummer 1 und 3 jeweils einhundertzwanzig Minuten, in den Sachgebieten nach § 8 Absatz 6 Nummer 2 und 4 jeweils zweihundertvierzig Minuten.

(2) Die Prüfungsteilnehmer geben anstelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten nur die Nummer ihres vor der schriftlichen Prüfung ausgelosten Arbeitsplatzes an. Die Verzeichnisse mit den Nummern der Arbeitsplätze sind bis zum Abschluss der Bewertung verschlossen bei der Prüfungsbehörde zu verwahren. Prüfern darf keine Einsicht in das Verzeichnis mit den Nummern der Arbeitsplätze gewährt werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. September 2023 durch § 42 Absatz 2 der Verordnung vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779). Zur weiteren Anwendung s. § 41 der Verordnung vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779).