§ 23 SächsAPO-Justiz-JVD
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Landesrecht Sachsen
Teil 3 – Laufbahnprüfung → Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften für das Prüfungsverfahren
§ 23 SächsAPO-Justiz-JVD – Nichterbringung von Prüfungsleistungen
Soweit ein Prüfungsteilnehmer, ohne dass eine Prüfungsverhinderung vorliegt, eine Prüfungsleistung nicht erbringt, wird diese mit der Note "ungenügend" bewertet.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. September 2023 durch § 42 Absatz 2 der Verordnung vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779). Zur weiteren Anwendung s. § 41 der Verordnung vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779).