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§ 10 SächsAPO-Justiz-JVD
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Vorbereitungsdienst → Abschnitt 2 – Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAPO-Justiz-JVD
Gliederungs-Nr.: 305-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 SächsAPO-Justiz-JVD – Bewertung der Leistungen und Ausbildungsnote

(1) Der Leiter der Justizvollzugsanstalt erstellt jeweils am Ende eines Abschnitts der berufspraktischen Ausbildung eine Praxisbeurteilung mit folgendem Inhalt:

  1. 1.

    Art und Dauer der Beschäftigung,

  2. 2.

    Stand der Ausbildung,

  3. 3.

    erworbene fachliche Kompetenzen,

  4. 4.

    gezeigte Leistungen und

  5. 5.

    Verhalten des Anwärters, insbesondere im Umgang mit den Gefangenen.

Die Beurteilung schließt mit einer Note nach § 22 Absatz 1. Die Beurteilung ist dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben; die Note ist ihm mündlich zu begründen.

(2) Aus den Noten nach Absatz 1 Satz 2 wird vom Leiter der Justizvollzugsanstalt eine Durchschnittsnote nach § 22 Absatz 3 errechnet, wobei die Noten der einzelnen Abschnitte nach § 5 Absatz 2 jeweils im Verhältnis ihrer Dauer zur Gesamtdauer der berufspraktischen Ausbildung zu berücksichtigen sind. Sie ist dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben.

(3) In den in § 8 Absatz 6 genannten Sachgebieten und im nach § 8 Absatz 8 bestimmten Wahlfach erteilt die unterrichtende Lehrkraft mit Abschluss des Unterrichts eine Note für das jeweilige Sachgebiet und das Wahlfach nach § 22 Absatz 1 auf der Grundlage der erbrachten mündlichen Leistungen und der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2. Die Noten sind dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben.

(4) Aus den Noten nach Absatz 3 wird als Mittelwert eine Durchschnittsnote vom Fachbereichsleiter errechnet und dem Anwärter durch ihn oder einer von ihm bestimmten hauptamtlichen Lehrkraft schriftlich bekannt gegeben. Dabei zählen die Noten aus den Sachgebieten nach § 8 Absatz 6 Nummer 1 und 3 sowie dem Wahlpflichtfach nach § 8 Absatz 8 einfach und die Noten aus den Sachgebieten nach § 8 Absatz 6 Nummer 2 und 4 doppelt.

(5) Aus den Durchschnittsnoten nach den Absätzen 2 und 4 wird als Mittelwert die Ausbildungsnote durch das Ausbildungszentrum errechnet und dem Anwärter schriftlich bekannt gegeben.

(6) Haben Anwärter einen Ausbildungsabschnitt wiederholt, werden der Berechnung der Durchschnittsnoten nach den Absätzen 2 oder 4 nur die während der Wiederholungsausbildung erzielten Noten zugrunde gelegt. Die Ausbildungsnote der Wiederholungsausbildung wird vom Fachbereichsleiter errechnet und dem Anwärter durch ihn oder einer von ihm bestimmten hauptamtlichen Lehrkraft schriftlich bekannt gegeben.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. September 2023 durch § 42 Absatz 2 der Verordnung vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779). Zur weiteren Anwendung s. § 41 der Verordnung vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779).