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§ 30 SächsAPO-Justiz-JVD
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Laufbahnprüfung → Abschnitt 3 – Prüfungsverfahren

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAPO-Justiz-JVD
Gliederungs-Nr.: 305-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 SächsAPO-Justiz-JVD – Ergebnis der schriftlichen Prüfung;
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Die Arbeiten werden nach § 29 Absatz 1 mit einer Note nach § 22 Absatz 1 bewertet. Dabei zählen die Noten aus den Sachgebieten nach § 8 Absatz 6 Nummer 1 und 3 einfach und nach § 8 Absatz 6 Nummer 2 und 4 doppelt. Die Gesamtnote errechnet sich aus der Summe der Noten der schriftlichen Arbeiten geteilt durch sechs.

(2) Wer in der schriftlichen Prüfung eine Gesamtnote von mindestens "ausreichend" erreicht und nicht in mehr als zwei der schriftlichen Arbeiten eine schlechtere Note als "ausreichend" erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden; dies ist schriftlich bekannt zu geben.

(3) Die Noten und die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich bekannt gegeben.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. September 2023 durch § 42 Absatz 2 der Verordnung vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779). Zur weiteren Anwendung s. § 41 der Verordnung vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779).