§ 29 SächsAPO-Justiz-JVD
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Landesrecht Sachsen
Teil 3 – Laufbahnprüfung → Abschnitt 3 – Prüfungsverfahren
§ 29 SächsAPO-Justiz-JVD – Bewertung der Prüfungsarbeiten
(1) Jede schriftliche Arbeit wird von je zwei Prüfern voneinander unabhängig mit einer Note nach § 22 Absatz 1 bewertet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt die Prüfer für die schriftliche Prüfung ein.
(2) Können sich die Prüfer über die Bewertung einer Prüfungsarbeit nicht einigen, setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmter dritter Prüfer die Note innerhalb der von den beiden Prüfern vorgeschlagenen Noten fest.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. September 2023 durch § 42 Absatz 2 der Verordnung vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779). Zur weiteren Anwendung s. § 41 der Verordnung vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779).