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§ 27 SächsAPO-Justiz-JVD
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Laufbahnprüfung → Abschnitt 3 – Prüfungsverfahren

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAPO-Justiz-JVD
Gliederungs-Nr.: 305-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 SächsAPO-Justiz-JVD – Zulassung zur Prüfung

(1) Ist anzunehmen, dass der Anwärter den vor der Prüfung liegenden fachtheoretischen Ausbildungsabschnitt bestehen wird, stellt ihn die Einstellungsbehörde zur Prüfung vor. Über die Zulassung entscheidet die Prüfungsbehörde.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn einer der Gründe des § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 vorliegt.

(3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn:

  1. 1.

    sich zeigt, dass der Bewerber dauernd prüfungsunfähig ist oder

  2. 2.

    sich nachträglich ein Umstand herausstellt, der die Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätte.

(4) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen; eine Versagung oder ein Widerruf sind zu begründen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. September 2023 durch § 42 Absatz 2 der Verordnung vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779). Zur weiteren Anwendung s. § 41 der Verordnung vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779).