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§ 21 SächsAPO-Justiz-JVD
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Laufbahnprüfung → Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften für das Prüfungsverfahren

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzug (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAPO-Justiz-JVD
Gliederungs-Nr.: 305-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 SächsAPO-Justiz-JVD – Prüfungsverhinderung

(1) Kann ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die schriftliche oder mündliche Prüfung nicht oder nicht vollständig ablegen, oder ist er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gemäß § 20 ausgeschlossen (Prüfungsverhinderung), gilt Folgendes:

  1. 1.

    hat der Prüfungsteilnehmer weniger als die Hälfte der schriftlichen Arbeiten bearbeitet, gilt die schriftliche Prüfung als nicht abgelegt,

  2. 2.

    hat der Prüfungsteilnehmer mindestens drei der schriftlichen Arbeiten bearbeitet, hat er anstelle der nicht bearbeiteten schriftlichen Arbeit innerhalb einer vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeit, in der Regel im nächsten Prüfungstermin, eine entsprechende Ersatzarbeit nachzufertigen,

  3. 3.

    eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen.

(2) Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich nach Kenntniserlangung gegenüber der Prüfungsbehörde mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Nachweises verzichtet werden. Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.

(3) Die Geltendmachung einer Prüfungsverhinderung bei der schriftlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des schriftlichen Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist. Bei einer Prüfungsverhinderung in der mündlichen Prüfung ist die Geltendmachung nach Bekanntgabe der Noten ausgeschlossen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. September 2023 durch § 42 Absatz 2 der Verordnung vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779). Zur weiteren Anwendung s. § 41 der Verordnung vom 5. September 2023 (SächsGVBl. S. 779).