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§ 9 APG NRW
Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: APG NRW
Gliederungs-Nr.: 820
Normtyp: Gesetz

§ 9 APG NRW – Datenverarbeitung und Auskunftspflichten

(1) Die Pflegekassen, die Trägerinnen und Träger der Sozialhilfe, die Trägerinnen und Träger der Pflegeeinrichtungen, die privaten Versicherungsunternehmen sowie die Medizinischen Dienste der Krankenversicherungen sind verpflichtet, dem zuständigen Ministerium und den Kreisen und kreisfreien Städten die für die Zwecke der Planung und der Investitionskostenförderung im Pflegebereich erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.

(2) Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium kann die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch den Einsatz eines Verfahrens zur elektronischen Datenverarbeitung unterstützen. Das Ministerium ist berechtigt, zum Zwecke einer landesweiten Planung Auswertungen vorzunehmen. Personenbezogene Daten sind vorher zu anonymisieren.

(3) Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ausgestaltung des Verfahrens zu bestimmen, insbesondere die Nutzung des Verfahrens zur elektronischen Datenverarbeitung nach Absatz 2 für die zuständigen Stellen und die Trägerinnen und Träger verbindlich vorzugeben sowie Art und Umfang der Daten und die datenverantwortlichen Stellen festzulegen.