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§ 26 AO
Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Siebenter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 2020-5
Normtyp: Gesetz

§ 26 AO – Durchführungsbestimmungen

Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    den Schriftkopf im Schriftverkehr des Amtes,

  2. 2.

    das Verfahren bei der Änderung und Auflösung von Ämtern und

  3. 3.

    die Gewährung von Entschädigungen an Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger sowie Mitglieder des Amtsausschusses, insbesondere über

    1. a)

      die Höchstbeträge für Entschädigungen, insbesondere Aufwandsentschädigungen,

    2. b)

      die Funktionen, für die eine Aufwandsentschädigung nach § 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung gewährt werden kann, und

    3. c)

      die Wirkung des Rückgangs der Einwohnerzahl auf die Höhe der Entschädigung;

dabei sind die Einwohnerzahlen der Ämter zu berücksichtigen. Die Höhe der Entschädigungen nach Satz 1 Buchst. a ist nach Ablauf der ersten Hälfte der Wahlzeit anzupassen. Grundlage dafür ist die Preisentwicklung ausgewählter Waren und Leistungen im Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im vorausgegangenen Jahr.