§ 15c AO
Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Dritter Teil – Organisation der Ämter → Abschnitt III – Hauptamtlich verwaltete Ämter
§ 15c AO – Stellvertretende
(1) Der Amtsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der allgemeinen Wahlzeit der Gemeindevertretungen bis zu drei Stellvertretende der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors. Für die Wahl gilt § 11 Abs. 2 bis 5 entsprechend.
(2) Im Übrigen gelten die §§ 57e und 58 der Gemeindeordnung entsprechend.