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§ 15b AO
Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Organisation der Ämter → Abschnitt III – Hauptamtlich verwaltete Ämter

Titel: Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 2020-5
Normtyp: Gesetz

§ 15b AO – Amtsdirektorin, Amtsdirektor

(1) Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor wird durch den Amtsausschuss gewählt.

(2) Die Amtszeit der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors beträgt nach näherer Regelung in der Hauptsatzung mindestens sechs und höchstens acht Jahre. Sie beginnt mit dem Amtsantritt.

(3) Wählbar zur Amtsdirektorin oder zum Amtsdirektor ist, wer

  1. 1.

    die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und

  2. 2.

    die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt.

(4) Vor der Wahl ist die Stelle öffentlich auszuschreiben; davon kann bei einer Wiederwahl durch Beschluss mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Stimmenzahl des Amtsausschusses, im Übrigen nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde abgesehen werden. Die Wahl oder Wiederwahl ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers zulässig. Wird ein Amt neu gebildet, hat die Kommunalaufsichtsbehörde für das neu zu errichtende Amt die Stellenausschreibung nach Satz 1 vor dem Wirksamwerden der Neubildung des Amtes auf Kosten des neu zu bildenden Amtes vorzunehmen, sofern die von der Neubildung des Amtes betroffenen Gemeinden dies bei der Kommunalaufsichtsbehörde beantragen. Dabei hat die Kommunalaufsichtsbehörde die näheren Festlegungen über den Inhalt und die Art der Stellenausschreibung in den entsprechenden Anträgen der Gemeinden zu berücksichtigen.

(5) Die gewählte Amtsdirektorin oder der gewählte Amtsdirektor wird zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt. Sie oder er ist im Fall der Wiederwahl verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn sie oder er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wiederernannt werden soll. Bei einer Weigerung, das Amt weiterzuführen, ist die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor nach § 7 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes zu entlassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor bei Ablauf der Amtszeit das 68. Lebensjahr vollendet hat. Bei einer Wiederwahl ist eine neue Ernennungsurkunde auszuhändigen; der Diensteid ist erneut zu leisten.

(6) Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor und, soweit sie oder er dies bestimmt, andere Beamtinnen und Beamte und Angestellte des Amtes, sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen der Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse teilzunehmen. Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor ist verpflichtet, in den Sitzungen Auskunft zu erteilen; ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Den beauftragten anderen Vertreterinnen und Vertretern der Amtsverwaltung kann das Wort erteilt werden.

(7) Die §§ 55 und 58 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.

(8) § 57f der Gemeindeordnung gilt bei der Ernennung zur Amtsdirektorin oder zum Amtsdirektor entsprechend.