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§ 30a AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Vierter Abschnitt – Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 30a AO

(weggefallen) (1)

(1) Red. Anm.:

§ 30a AO aufgehoben durch Artikel 1 des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682), ab dem 25. Juni 2017 auch auf Sachverhalte, die vor diesem Zeitpunkt verwirklicht worden sind, nicht mehr anzuwenden - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 97 § 1 Absatz 12 Satz 2 EGAO. Weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 30a - Schutz von Bankkunden.