§ 9 AMiV
Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Einbeziehung in die Apothekenpflicht
§ 9 AMiV
Die in § 44 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind ferner vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn sie chemische Verbindungen sind, denen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft eine
antibiotische,
blutgerinnungsverzögernde,
histaminwidrige,
hormonartige,
parasympathikomimetische (cholinergische) oder
parasympathikolytische,
sympatikomimetische (adrenergische) oder
sympathikolytische
Wirkung auf den menschlichen oder tierischen Körper zukommt. Das Gleiche gilt, wenn ihnen solche chemischen Verbindungen zugesetzt sind.