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§ 9 AMiV
Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Einbeziehung in die Apothekenpflicht

Titel: Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AMiV
Gliederungs-Nr.: 2121-51-24-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 AMiV

Die in § 44 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind ferner vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn sie chemische Verbindungen sind, denen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft eine

antibiotische,

blutgerinnungsverzögernde,

histaminwidrige,

hormonartige,

parasympathikomimetische (cholinergische) oder

parasympathikolytische,

sympatikomimetische (adrenergische) oder

sympathikolytische

Wirkung auf den menschlichen oder tierischen Körper zukommt. Das Gleiche gilt, wenn ihnen solche chemischen Verbindungen zugesetzt sind.