§ 4 AllGO LSA
Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA)
Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 4 AllGO LSA
Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wurden, und Benutzungen und Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewirkt wurden, werden Gebühren und Pauschbeträge für Auslagen vorbehaltlich besonderer Regelungen nach bisherigem Recht erhoben.