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§ 174 AktG

Bibliographie

Titel
Aktiengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4121-1

(1) 1Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. 2Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluss gebunden.

(2) In dem Beschluss ist die Verwendung des Bilanzgewinns im Einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben

  1. 1.
    der Bilanzgewinn;
  2. 2.
    der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag oder Sachwert;
  3. 3.
    die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge;
  4. 4.
    ein Gewinnvortrag;
  5. 5.
    der zusätzliche Aufwand auf Grund des Beschlusses.

(3) Der Beschluss führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses.