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§ 1 AIG
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AIG
Gliederungs-Nr.: 201-7
Normtyp: Gesetz

§ 1 AIG – Akteneinsichtsrecht

Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den §§ 4 und 5 entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten.