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Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AIG
Gliederungs-Nr.: 201-7
Normtyp: Gesetz

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG)

Vom 10. März 1998 (GVBl. I S. 46)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Akteneinsichtsrecht1
Anwendungsbereich2
Begriffsbestimmung3
Schutz überwiegender öffentlicher Interessen4
Schutz überwiegender privater Interessen5
Durchführung der Akteneinsicht6
Art und Weise der Gewährung des Informationszuganges7
Gleichförmige Anträge und Beschränkung auf Auskunftserteilung8
Informationsrecht für Bürgerinitiativen und Verbände zur Beeinflussung öffentlicher Angelegenheiten9
Kosten10
Die oder der Landesbeauftragte für das Recht auf Akteneinsicht11
Einschränkung von Grundrechten12