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Art. 8 AGVwGO
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Landesrecht Bremen

I. Abschnitt

Titel: Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: AGVwGO,HB
Gliederungs-Nr.: 34-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 8 AGVwGO – (zu § 68 VwGO)

(1) Vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren bei Verwaltungsakten auf den Gebieten

  1. 1.

    des Gewerbe-, Gaststätten- und Spielhallenrechts sowie des Handwerksrechts,

  2. 1a.

    des Glücksspielrechts,

  3. 2.

    des Landwirtschaftsrechts,

  4. 3.

    des Staatsangehörigkeitsrechts,

  5. 4.

    des Melderechts,

  6. 5.

    des Namensrechts,

  7. 6.

    des Pass- und Ausweisrechts,

  8. 7.

    des Versammlungsrechts,

  9. 8.

    des Fahrerlaubnisrechts,

  10. 9.

    des Naturschutzrechts und

  11. 10.

    des Rechts der Zuwendungen nach dem Städtebauförderungsrecht.

(2) Vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren bei Verwaltungsakten, die ein Senator oder der Senat erlassen, abgelehnt oder unterlassen hat. Abweichend hiervon bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren bei Verwaltungsakten

  1. 1.

    auf dem Gebiet des Beamtenrechts einschließlich des Disziplinarrechts; § 102 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes bleibt unberührt,

  2. 2.

    auf dem Gebiet des Ausbildungs- und Studienförderungsrechts,

  3. 3.

    über Zuweisungen an Schulen,

  4. 4.

    auf dem Gebiet des Krankenhausplanungs- und Krankenhausförderungsrechts,

  5. 5.

    auf dem Gebiet des Tierschutzes,

  6. 6.

    auf dem Gebiet der Heimaufsicht,

  7. 7.

    auf dem Gebiet der Finanzierung der Altenpflegeausbildung,

  8. 8.

    auf dem Gebiet des Rundfunkrechts.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 bedürfen Verwaltungsakte, die der Senator für Kultur oder die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau erlassen, abgelehnt oder unterlassen hat, einer Nachprüfung in einem Vorverfahren; Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Absatz 1 und 2 Satz 1 gelten nicht für den Erlass oder die Ablehnung von Verwaltungsakten, für die Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreiben oder denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt.

(5) Bedarf es nach den Absätzen 1 oder 2 oder nach anderen Rechtsvorschriften des Landesrechts keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren, so gilt dies auch für Nebenbestimmungen sowie Vollstreckungs- und Kostenentscheidungen zu solchen Verwaltungsakten.