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Art. 4 AGVwGO
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Landesrecht Bremen

I. Abschnitt

Titel: Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: AGVwGO,HB
Gliederungs-Nr.: 34-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 4 AGVwGO – (zu § 26 und 34 VwGO)

(1) Die Vertrauensleute des Ausschusses zur Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter des Verwaltungsgerichts (§ 26 VwGO) und ihre Vertreter werden von der Bürgerschaft (Landtag) für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt. Eine Ersatzwahl gilt nur für den Rest der Wahlperiode.

(2) Mindestens ein Vertrauensmann und ein Vertreter müssen in der Stadtgemeinde Bremerhaven wohnhaft sein.

(3) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Vertrauensleute und Stellvertreter im Amt.

(4) Die Vertrauensleute und ihre Vertreter im Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter des Verwaltungsgerichts sind zugleich Vertrauensleute und Vertreter im Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter des Oberverwaltungsgerichts