Art. 13b AGVwGO
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Landesrecht Bremen
III. Abschnitt
Art. 13b AGVwGO – Übergangsregelung
(1) Für Verwaltungsakte, die bis zum Ablauf des 14. Februar 2011 erlassen worden sind oder deren Vornahme bis zum Ablauf des 14. Februar 2011 abgelehnt worden ist, gilt Artikel 8 in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung.
(2) Artikel 8 Absatz 1 Nummer 1a findet keine Anwendung auf Vorverfahren, die am 1. Januar 2008 anhängig waren.