Art. 11 AGVwGO
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Landesrecht Bremen
I. Abschnitt
Art. 11 AGVwGO – (zu § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO)
Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung zur Beitreibung von Geldbeträgen nach Bundesrecht richten, haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 4 bis 8 und § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung findet entsprechende Anwendung.