§ 5 AGSGG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
Landesrecht Hessen
§ 5 AGSGG
(1) Der Bezirk der für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau zuständigen Kammern bei dem Sozialgericht Gießen erstreckt sich für diese Angelegenheiten auf die Bezirke der übrigen Sozialgerichte des Landes Hessen.
(2) Der Bezirk der Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts beim Sozialgericht Marburg erstreckt sich auf die Bezirke der übrigen Sozialgerichte des Landes Hessen.