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§ 11 AGSGG
Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (AGSGG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (AGSGG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGSGG
Gliederungs-Nr.: 33
Normtyp: Gesetz

§ 11 AGSGG

Das Gesetz tritt, soweit es sich um Maßnahmen zu seiner Durchführung handelt, mit dem Tage seiner Verkündung, im Übrigen am 1. Januar 1954 in Kraft.