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§ 10 AGSGG
Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (AGSGG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (AGSGG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGSGG
Gliederungs-Nr.: 33
Normtyp: Gesetz

§ 10 AGSGG

Die zur Durchführung dieses Gesetzes und, soweit die Zuständigkeit des Landes gegeben ist, des Sozialgerichtsgesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das zuständige Ministerium.