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§ 4 AGSGG
Landesgesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (AGSGG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (AGSGG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGSGG
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 AGSGG

(1) An Stelle der in § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 und Satz 2 Halbsatz 1 SGG sowie der in § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 99 Abs. 1 Halbsatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 2 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 des Landesaufnahmegesetzes genannten Stellen erlässt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, den Widerspruchsbescheid

  1. 1.

    der Kreisrechtsausschuss, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt

    1. a)

      der Kreisverwaltung,

    2. b)

      einer der Kreisverwaltung nachgeordneten Behörde,

    3. c)

      einer Verbandsgemeindeverwaltung,

    4. d)

      der Gemeindeverwaltung einer kreisangehörigen Gemeinde oder

    5. e)

      der Behörde einer sonstigen der Aufsicht der Kreisverwaltung unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts richtet,

  2. 2.

    der Stadtrechtsausschuss, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Stadtverwaltung einer kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt oder der Behörde einer ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts richtet.

(2) Rechtsausschüsse im Sinne des Absatzes 1 sind die nach dem zweiten Abschnitt des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) gebildeten Rechtsausschüsse. § 6 Abs. 2, die §§ 6a und 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, die §§ 8 bis 15 und 16 Abs. 1 bis 4 und 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 und 3 und Abs. 6 und 7, § 17 Abs. 1 und § 18 AGVwGO gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass

  1. 1.
    in § 12 Abs. 1 an die Stelle der Verweisung "§ 1 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VwVfG" die Verweisung "§ 16 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)" tritt,
  2. 2.
    in § 12 Abs. 2 an die Stelle der Verweisung "§ 1 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG" die Verweisung "§ 17 Abs. 1 Satz 1 SGB X" tritt,
  3. 3.
    in § 12 Abs. 3 an die Stelle der Verweisung "§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwVfG" die Verweisung "§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB X" tritt,
  4. 4.
    in § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 an die Stelle der Verweisung "§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 und des § 80a Abs. 1 und 2 VwGO" die Verweisung "§ 86a Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 SGG" tritt,
  5. 5.
    in § 16 Abs. 6 Satz 2 an die Stelle der Verweisung "§ 1 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 29 VwVfG" die Verweisung "§ 25 Abs. 1, 2, 3 und 5 SGB X" tritt und
  6. 6.
    in § 17 Abs. 1 Satz 1 an die Stelle des Wortes "Verwaltungsgericht" das Wort "Sozialgericht" tritt.

(3) Die Erstattung von Kosten im Vorverfahren richtet sich nach § 63 SGB X.