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§ 6a AGSGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 2170-1
Normtyp: Gesetz

§ 6a AGSGB XII – Weiterleitung der Erstattungszahlungen des Bundes für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

(1) Die Erstattungszahlungen des Bundes nach § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden an die für die Ausführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständigen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. Die Weiterleitung ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt. Grundlage für die Weiterleitung sind die von den zuständigen Trägern der Sozialhilfe gemäß § 46a Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch jeweils gemeldeten tatsächlichen Nettoausgaben für Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Auf der Grundlage der gemeldeten Daten ruft das Land nach § 46a Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Erstattungszahlung für das jeweilige Quartal beim Bund ab.

Nach Eingang der Bundeserstattung leitet das Land den örtlichen Trägern der Sozialhilfe unverzüglich den ihnen jeweils zustehenden Erstattungsbetrag weiter.

(2) Die Träger gewährleisten, dass ihre Ausgaben für Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie bestätigen dieses zusammen mit dem Nachweis ihrer Ausgaben entsprechend § 46a Abs. 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Die Träger sind verpflichtet, dem Land alle erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die Erstattungszahlungen des Bundes im Rahmen des § 46a Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch abgerufen und die Nachweise nach § 46a Abs. 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erstellt werden können.

(4) Das Nähere über das Verfahren der Weiterleitung und zu den Nachweisen regelt das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit durch Erlass.

(5) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsgemäße Verwaltung im Sinne des Artikel 104a Abs. 5 Satz 1 des Grundgesetzes. Werden von einem örtlichen Träger der Sozialhilfe bei der Ausführung der Grundsicherung Mittel verauslagt, die nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften gedeckt sind, so ist er dem Land zur Herausgabe der hierfür erlangten Bundeserstattung verpflichtet. Sonstige öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den örtlichen Trägern der Sozialhilfe bleiben unberührt.

Zu § 6a: Eingefügt durch G vom 20. 11. 2013 (Amtsbl. I S. 308), geändert durch G vom 13. 6. 2018 (Amtsbl. I S. 384) und 13. 7. 2022 (Amtsbl. I S. 1046).