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§ 6 AGSGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 2170-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 AGSGB XII – Fachaufsicht bei Ausführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

(1) Fachaufsichtsführende Behörde über die Träger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit, soweit die Aufgaben in Bundesauftragsverwaltung durchgeführt werden.

(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben. In Ausübung der Fachaufsicht kann das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit sich jederzeit unterrichten, die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen und Weisungen erteilen. Das Ministerium kann hierzu Berichte sowie Akten anfordern und einsehen.

Zu § 6: Neugefasst durch G vom 20. 11. 2013 (Amtsbl. I S. 308), geändert durch G vom 8. 12. 2021 (Amtsbl. I S. 2629) und 13. 7. 2022 (Amtsbl. I S. 1046).