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§ 12 AGSGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 2170-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 AGSGB XII – Vorläufige Hilfeleistung

(1) Solange nicht feststeht, ob ein örtlicher Träger der Sozialhilfe oder der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, hat der entsprechend § 98 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder § 1 Abs. 4 zuständige örtliche Träger der Sozialhilfe die erforderliche Hilfe zu gewähren. Sobald feststeht, dass der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, unterrichtet der örtliche Träger der Sozialhilfe ihn unverzüglich über seine Maßnahmen. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe gewährt unverzüglich die erforderliche Hilfe und erstattet die Kosten, außer den Personal- und Sachkosten. Hält sich die oder der Leistungsberechtigte im Bereich einer Gemeinde auf und führt die Gemeinde Aufgaben nach § 3 Abs. 1 durch, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(2) Kann der überörtliche Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden, trifft der örtliche Träger der Sozialhilfe die notwendigen Maßnahmen. Er unterrichtet den überörtlichen Träger der Sozialhilfe unverzüglich über seine Maßnahmen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Kann der örtliche Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden, treffen die kreis- oder regionalverbandsangehörigen Gemeinden die unaufschiebbaren, notwendigen Maßnahmen. Sie unterrichten den örtlichen Träger der Sozialhilfe unverzüglich über ihre Maßnahmen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Zu § 12: Geändert durch G vom 21. 11. 2007 (Amtsbl. S. 2393) und 20. 11. 2013 (Amtsbl. I S. 308).