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§ 8 AGSGB II
Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Ausführung der Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Ausführung der Aufgaben nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGSGB II
Gliederungs-Nr.: 2170
Normtyp: Gesetz

§ 8 AGSGB II – Aufsicht

Die zuständigen Stellen nach § 7 unterliegen der Rechtsaufsicht. Die Rechtsaufsicht führen das Regierungspräsidium als obere Rechtsaufsichtsbehörde und das Wirtschaftsministerium als oberste Rechtsaufsichtsbehörde.